Dezernat 2: Personal

Arbeitsunfähigkeit und Urlaub

Campus

Sankt Augustin

Adresse

Grantham-Allee 20

53757, Sankt Augustin

Sprechstunden

Montag bis Freitag: Nach Vereinbarung

Bitte beachten Sie, dass es zur Zeit kein automatisiertes Zeitwirtschaftssystem gibt. Die Eintragungen erfolgen zum größten Teil händisch. Es kann daher zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen und wir bitten Sie um Geduld.
Klebezettel auf Tastatur Krank (DE)
Tarifbeschäftigte und Verwaltungsbeamte

Erkrankungen, Folgeerkrankungen und Unfälle sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich an das Dezernat Personal und Ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.

Das Dezernat Personal erreichen Sie unter:

Krankmeldung@h-brs.de.

Bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung ("AU") dem Dezernat Personal vorzulegen. Es reicht aus diese via Mail als Scan oder Foto - leserlich - an das Mailpostfach Krankmeldung@h-brs.de zu senden.

Bei Mitarbeitern, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen bitten wir zusätzlich um Rückmeldung, ab wann die Arbeit wieder aufgenommen wurde. Die Wiederaufnahme der Arbeit ist ebenfalls an die zentrale E-Mail-Adresse/Durchwahl für Krankmeldungen zu melden.

Professorinnen und Professoren

... teilen Erkrankungen / Folgeerkrankungen / Unfälle unter Angabe der voraussichtlichen Dauer im Sekretariat des jeweiligen Fachbereichs mit. Von dort erfolgt eine Mitteilung an das Dezernat Personal.

Information zur zukünftigen Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Update 03.05.2022

Die Beteiligung von Arbeitgebern an der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird verschoben.

Erst ab dem 01.01.2023 werden schließlich auch Arbeitgeber in diesen Prozess eingebunden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll dann in digitaler Form aktiv durch die Dienststelle bei den Krankenkassen abgerufen werden. Die Vorlagepflicht der papierhaften AU entfällt für Mitarbeiter:innen ab diesem Zeitpunkt - nicht aber die Meldepflicht der Arbeitsunfähigkeit (via Telefon oder Mail). Zudem sind Mitarbeiter:innen auch weiterhin verpflichtet, Arbeitsunfähigkeiten (länger als drei Tage) durch den Arzt feststellen zu lassen.

Während einer sogenannten Pilotphase erhalten Sie beim Arztbesuch weiterhin wie gewohnt Ihre ärztlichen Atteste inklusive der Durchschläge für Krankenkasse und Arbeitgeber.

Dem vorausgegangen war der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 18.09.2019, laut dem Ärzte ab dem 01.01.2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen übermitteln und Arbeitgeber diese dort ab 01.01.2022 papierlos abrufen sollten.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben, jedoch aufgrund fehlender technischer Ausstattung in Arztpraxen und der anhaltenden Pandemie-Situation eine Schonfrist für alle Beteiligten eingeräumt und einen späteren Starttermin für die Realisierung der elektronischen AU vereinbart.

Aufgrund der durch die Dienstvereinbarung zur Fortentwicklung der Gleit- und Jahresarbeitszeit ermöglichten hohen Flexibilisierung der Arbeitszeit an der H-BRS sind Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen und werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. Details entnehmen Sie bitte der Dienstvereinbarung.
Kalendereintrag Urlaub (DE)
Tarifbeschäftigte und Verwaltungsbeamte

Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Beginn des gewünschten Urlaubs einen entsprechenden DIAS-Antrag.

Kann der im laufenden Kalenderjahr erworbene Urlaubsanspruch nicht im selben Kalenderjahr genommen werden, darf er bis zum 31.12. des Folgejahres übertragen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.12. des Folgejahres angetreten sein muss, damit dieser nicht verfällt.

Innerhalb der Probezeit sollte möglichst kein Erholungsurlaub genommen werden, da diese Zeit der Erprobung dient. Urlaub in der Probezeit muss mit den Mitarbeitern aus dem Team Tarifbeschäftigte abgestimmt werden.

Erkrankungen oder Unfälle im Urlaub sind unverzüglich zu melden und nicht erst nach Wiederaufnahme der Arbeit. Es ist eine ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen.

Bei Auslandsaufenthalten muss die AU mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Professorinnen und Professoren

Professoren*innen sind aufgrund Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz frei in Ihrer Zeiteinteilung und frei in der Realisierung des Erholungsur­laubs.

Hier ist eine bloße Anzeige von in Anspruch genommenem Urlaub seitens der Professorenschaft an die jeweilige Fachbereichsleitung ausreichend. Im Anschluss an das Urlaubsjahr ist eine Weiterleitung der Dokumentation durch die Fachbereichsleitung bis zum 15.01. des Folgejahres an das Dezernat Personal dezernat.personal@h-brs.de zu leisten.