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Dezernat 5: Studentische Angelegenheiten und Allgemeine Studienberatung

Studentische Krankenversicherung

Ab dem 01.01.2021 nimmt die H-BRS am elektronischen Studierenden-Meldeverfahren der gesetzlichen Krankenkassen teil. Dieses neue elektronische Meldeverfahren zwischen den deutschen gesetzlichen Krankenkassen und der H-BRS ermöglicht eine papierlose Kommunikation und nachhaltige Optimierung des Meldeverfahrens.
Sämtliche Meldungen erfolgen zukünftig ausschließlich elektronisch zwischen den deutschen gesetzlichen Krankenkassen und den Hochschulen

Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studierende bestehen nach § 199a SGB V für die H-BRS und die Krankenkassen entsprechende wechselseitige Meldepflichten. Diese sind:

  • Meldepflichten der Krankenkassen:
    • M10: Versicherungsstatus (es liegt eine Versicherung vor oder es liegt keine Versicherung vor)
    • M11: Krankenkassenwechsel
    • M12: Zahlungsverzug
    • M13: Begleichung rückständiger Beiträge
  • Meldepflichten der Hochschulen:
    • M20: Beginn des Studiums
    • M30: Ende des Studiums

Die vorgenannten Meldungen werden künftig in einem rein elektronischen Meldeverfahren ausgetauscht.

Hinweise für Bestandsstudierende

Was ändert sich für Bestandsstudierende?

Der grundsätzliche Umstieg auf das elektronische Studierenden-Meldeverfahren erfolgt für Bestandsstudierende automatisch. Bestandsstudierende müssen daher für Ihre Teilnahme zunächst nichts Weiteres veranlassen.

In welchen Fällen muss ich als Bestandsstudierende:r tätig werden?

Studierende, für die die Hochschule von den Krankenkassen den Meldegrund „ist nicht versichert“ oder „Verzug mit Zahlung der Krankenkassenbeiträge“ erhalten sollte, werden über das Studierenden-Informations-System (SIS) informiert.

Die Studierenden erhalten dementsprechend eine Rückmeldesperre für das nächste Semester mit dem Hinweis „Bitte wenden Sie sich zwecks Klärung bzw. Aufhebung der Rückmeldesperre an Ihre Krankenkasse“.

Nachdem die Studierenden mit ihrer Krankenkasse den Grund geklärt haben, muss die Krankenkasse erneut auf dem elektronischen Weg der H-BRS eine Meldung machen, die das Auflösen der Rückmeldesperre auslöst.

Als Studierende:r der H-BRS sind Sie gem. § 7 Abs. 2 der Einschreibungsordnung verpflichtet, bei den in der Hochschule eingesetzten automatisierten bzw. elektronischen Geschäftsprozessen und Verfahren aktiv mitzuwirken.

Bitte prüfen Sie daher regelmäßig die angezeigten Informationen und Hinweistexte in Ihrem SIS-Account sowie Ihr Hochschul-Email-Postfach.

Hinweise für Studienbewerber:innen

Keine Einschreibung ohne elektronische Meldung des Krankenversicherungsstatus

Jede:r Studienbewerber:in muss für die Immatrikulation an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg ihren/seinen Krankenversicherungsstatus nachweisen.

Wer ist für die Bestätigung gegenüber der Hochschule zuständig?

Der Nachweis über Ihren Krankenversicherungsstatus muss zwingend von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar und elektronisch an die Hochschule übermittelt werden.

Dazu fordern Sie bitte bei Ihrer oder einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenkasse den "Meldegrund M10 für die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg" an.

Ihre Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung reichen als Nachweis nicht aus.

Deutsche Staatsbürger*innen

Bitte fordern Sie bei Ihrer deutschen gesetzlichen Krankenkasse "Meldegrund M10 für die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg" an.

Anschließend meldet die Krankenkasse an die Hochschule, ob

  • eine Versicherung vorliegt

(z.B. wenn Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse als selbständiges Mitglied versichert bzw. über die Eltern mitversichert sind)

oder

  • keine Versicherung vorliegt

(z.B., wenn Sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit wurden, z.B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung).

Bitte beachten Sie, dass Sie jede Form der Krankenversicherung, bei der es sich nicht um eine gesetzliche Krankenversicherung handelt, von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen müssen. Sie können frei wählen, welche gesetzliche Krankenkasse diese Meldung für Sie übernehmen soll.

EU-Staatsbürger:innen

Für Bewerber:innen aus EU-Staaten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) besitzen, ist in der Regel keine zusätzliche Versicherung in Deutschland notwendig. Sie müssen in der Regel nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenkasse vorlegen, um dort eine Bestätigung über Ihren Krankenversicherungsstatus anzufordern.

Bitte fordern Sie hierzu bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenkasse "Meldegrund M10 für die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg" an.

Bewerber:innen aus dem Ausland

Studienbewerber:innen aus dem Ausland müssen über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für ein Studium in Deutschland verfügen und benötigen für die Einschreibung einen entsprechenden Nachweis. Bitte wenden Sie sich an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, um zu klären, ob Ihr ausländischer bzw. privater Krankenversicherungsstatus die erforderlichen Voraussetzungen für ein Studium in Deutschland erfüllt.

Einige Länder haben etwa ein Sozialversicherungsabkommen in Bezug auf den Krankenversicherungsschutz mit Deutschland. In diesem Fall fragen Sie bei Ihrer Versicherung im Heimatland nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Heimatland bescheinigt. Dieses Formular können sie bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenkasse zur Klärung Ihres Status vorlegen. Weitere Informationen erhalten Sie bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenkasse.

Der Nachweis über Ihren Krankenversicherungsstatus muss zwingend von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar und elektronisch an die Hochschule übermittelt werden.

Bitte fordern Sie hierzu bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenkasse "Meldegrund M10 für die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg" an.