Bewerben an der H-BRS
Informationen zum NC und zur Vergabe der Studienplätze (für Deutsche und Deutschen gleichgestellte internationale Bewerbende)
Was ist ein NC (Numerus Clausus)?
Wörtlich übersetzt bedeutet "NC" beschränkte Anzahl und bezeichnet die Tatsache einer meist kapazitätsbezogenen Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studiengängen beim Zugang zu einem Studium. Der NC wird fälschlich manchmal gleichgesetzt mit dem Zulassungskriterium "Durchschnitt", nach welchem die Zulassung erfolgt.
Die Frage lautet also nicht: Wie hoch ist der NC?
Tatsächlich stellt der NC die eigentliche Auswahl- bzw. Zulassungsgrenze/Rang des letzten Bewerbenden dar, für den ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung ausgesprochen wurde.
Die Auswahlgrenzen variieren von Semester zu Semester, da sie immer das Ergebnis von Angebot (Studienplätzen) und Nachfrage (Anzahl der Studienbewerbenden mit welcher Note und Wartezeit) sind.
Was ist Wartezeit und wie wird sie berechnet?
Für die Berechnung der Wartezeit benötigen wir das Datum der Hochschulzugangsberechtigung und die Anzahl aller bisher eingeschriebenen Semester an einer anderen Hochschule. Mit diesen Angaben wird die Wartezeit automatisch berechnet.
Achtung: Setzt sich Ihre Fachhochschulreife aus einem schulischen und einem praktischen Teil zusammen, hängt die Berechnung der Wartezeit von dem Datum der Erlangung des praktischen Teils ab.
Zählt ein Urlaubssemester als Wartezeit?
Ein Urlaubssemester zählt nicht als Wartezeit, da Sie während eines Urlaubssemesters eingeschrieben sind und somit weiterhin den Studierendenstatus besitzen.
Wie werden die Studienplätze für das 1. Fachsemester in zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen vergeben?
1. Vor allen anderen Bewerbenden werden die Studienplätze vergeben an:
- Bewerbende mit einem früheren Zulassungsanspruch, die den Studienplatz aufgrund der Ableistung eines Dienstes nicht in Anspruch nehmen konnten
- Bewerbende, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK2) oder Landeskader (LK) angehören (Spitzensportler*innen).
2. Die danach verbleibenden Studienplätze werden in folgenden Vorabquoten vergeben:
- 5 Prozent für diejenigen Bewerbenden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
- 7 Prozent für ausländische Staatsangehörige und staatenlose, die deutschen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sind,
- 3 Prozent für Zweitstudienbewerbende,
- 2 Prozent für Bewerbende, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sind und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist.
3. Die übrig gebliebenen Studienplätze werden vergeben in den Hauptquoten zu:
- 20 Prozent ausschließlich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (HZB),
- 80 Prozent nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens mit folgenden Unterquoten:
- 96,9 Prozent nach einer Verfahrensnote, die sich aus dem Ergebnis der HZB und einer Notenverbesserung von 0,1 pro Wartesemester ergibt, wobei die Höchstgrenze 7 Semester sind.
- 3,1 Prozent an berufliche qualifizierte Bewerbende, die über keine Allgemeine oder Fachhochschulreife verfügen.
Nach welchen Kriterien werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerbende vergeben?
Haben Sie bereits in Deutschland ein Studium erfolgreich abgeschlossen, so gelten Sie als Zweitstudienbewerbende/r. Für diesen Personenkreis sind generell 3 Prozent der Studienplätze reserviert. Die Zulassung erfolgt entsprechend einer Rangliste, für die die Abschlussnote des Erststudiums und die jeweiligen Beweggründe für die Aufnahme des Zweitstudiums maßgeblich sind. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
- Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ 4 Punkte
- Noten „gut“ und „vollbefriedigend" 3 Punkte
- Note „befriedigend“ 2 Punkte
- Note „ausreichend" 1 Punkt
Nach dem Grad der Bedeutung des Zweitstudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. „zwingende berufliche Gründe“ 9 Punkte:
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
2. „wissenschaftliche Gründe“ 7-11 Punkte:
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
3. „besondere berufliche Gründe“ 7 Punkte:
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. (Bescheinigung vom Arbeitgeber erforderlich!).
4. „sonstige berufliche Gründe“ 4 Punkte:
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
5. „keiner der vorgenannten Gründe“ 1 Punkt:
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Wie werden die Studienplätze für beruflich Qualifizierte vergeben?
Ist die Zahl der Bewerbungen höher als die im Rahmen dieser Quote zu vergebenden Studienplätze, erfolgt die Auswahl aufgrund folgender Auswahlkriterien. Zur Ermittlung der Rangfolge vergibt die Kommission Punkte wie folgt:
a) bis zu 3 Punkte, wenn der berufsqualifizierende Abschluss mit einem über den Mindestanforderungen liegenden Grad der Qualifikation erworben wurde,
b) bis zu 3 Punkte für eine dem berufsqualifizierenden Abschluss entsprechende Berufstätigkeit,
c) bis zu 2 Punkte für berufliche Erfahrungen, die im Hinblick auf den angestrebten Studiengang besonders bedeutsam sind,
d) bis zu 2 Punkte, wenn sonstige besondere Gründe für die Aufnahme des Studiums sprechen.
Sonderanträge (für Deutsche und Deutschen gleichgestellte internationale Bewerbende)
Manche Bewerbungsgruppen können bei Vorliegen von bestimmten Umständen ihre Chancen im Zulassungsverfahren verbessern oder haben sogar eine eigene Quote im Zulassungsverfahren.
Bevorzugte Zulassung nach einem Dienst
Wenn Sie für den beantragten Studiengang an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg bereits eine Zulassung erhalten hatten, diese aber aufgrund eines Dienstes nicht antreten konnten, haben Sie in den beiden folgenden Semestern nach Beendigung des Dienstes einen erneuten Zulassungsanspruch. Dieser Anspruch soll Sie vor einer eventuellen Verschärfung der Auswahlgrenzen schützen und damit verhindern, dass Ihnen aus der Ableistung eines Dienstes Nachteile hinsichtlich Ihrer Ausbildungschancen erwachsen.
Als Dienst gelten dabei Freiwillige Dienste (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr etc.), ein Dienst als Entwicklungshelfer/-in und die Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder einer/eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu 3 Jahren.
Die ehemalige Zulassung und somit die Begründung der bevorzugten Zulassung ist schriftlich nachzuweisen.
Sonstige humanitäre Dienste oder Au-pair-Aufenthalte fallen nicht unter die anerkannten Dienste. Bitte klären Sie dies in Zweifelsfällen mit Ihrer Organisation ab.
Weitere Informationen finden Sie unten bei den "Links" unter "Dienste (hochschulstart.de)".
Härtefall
Die Studienplätze der Härtefallquote werden auf Antrag an Bewerbende vergeben, für die die Nichtzulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ausschließlich in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere Gründe – insbesondere gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder die Person betreffende familiäre Gründe – die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; Gründe außerhalb der Person (z. B. die Pflege eines Familienmitglieds oder naher Angehöriger) bleiben unberücksichtigt.
Besondere gesundheitliche Umstände, die eine sofortige Zulassung erfordern, sind u.a. eine fortschreitende Erkrankung oder Behinderung, die eine längere Wartezeit unzumutbar macht und/oder die Tatsache, dass gerade der gewählte Studiengang eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung verspricht.
Die Härte und somit die Begründung des Härtefallantrags ist schriftlich nachzuweisen. Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es muss auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geeignet.
Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt in der Regel keine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung.
Nachteilsausgleich: Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich bzgl. der Durchschnittsnote berücksichtigt besondere gravierende persönliche, nicht von Ihnen zu vertretende Gründe, die sich nachteilig auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben.
Leistungsbeeinträchtigungen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, würden sich bei der Studienplatzvergabe negativ auswirken. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird Ihr Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt. Die Leistungsbeeinträchtigungen sollten in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eingetreten sein.
Diese Umstände sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich schriftlich zu begründen und mit einem Schulgutachten zu belegen. Aus diesem Schulgutachten muss hervorgehen, welche Durchschnittsnote, die ebenfalls auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt sein muss, Sie ohne die Leistungsbeeinträchtigung erzielt hätten. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Weitere Hinweise zum Inhalt eines Schulgutachtens erhalten Sie nach Antragstellung mit dem Ausdruck Ihres Bewerbungsantrages am Ende der Bewerbung. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.
Nachteilsausgleich: Antrag auf Verbesserung der Wartezeit
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich bzgl. der Wartezeit berücksichtigt besondere gravierende persönliche, nicht von Ihnen zu vertretende Gründe, die sich nachteilig auf die Wartezeit ausgewirkt haben.
Im Rahmen der Auswahl nach Wartezeit kommt es auf die Anzahl der Halbjahre an, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur) verstrichen sind. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zugrunde gelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber nimmt also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre.
Wollen Sie einen Antrag auf Verbesserung der Wartezeit stellen, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) verzögert hat. Die belastenden Umstände müssen während der eigenen Schulzeit eingetreten sein.
Diese Umstände sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich schriftlich zu begründen und mit einem Schulgutachten zu belegen. Das Schulgutachten sollte über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung Aussagen treffen. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Weitere Hinweise zum Inhalt eines Schulgutachtens erhalten Sie nach Antragstellung mit dem Ausdruck Ihres Bewerbungsantrages am Ende der Bewerbung. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.
Spitzensportler*innen
Falls Sie einem Bundeskader (Deutscher Olympischer Sportbund) eines Spitzenverbandes als Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader oder Nachwuchskader angehören, kann Ihre Bewerbung gesondert berücksichtigt werden. Ein Teil der Studienplätze ist für solche Spitzensportler/-innen reserviert. Bitte beachten Sie, dass diese Quote nur für Sie in Frage kommt, wenn Sie aufgrund Ihrer sportlichen Karriere ortsgebunden sind.
Wie werden die Studienplätze für Drittstaatenangehörige (Nicht-EU/Nicht-EWR-Staatsangehörige mit Hochschulzugangsberechtigung aus einem Nicht-EU/Nicht-EWR-Staat) vergeben?
Die Auswahl der Bewerbenden erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation unter Berücksichtigung der Vielfalt der verschiedenen Nationen. Der Grad der Qualifikation ergibt sich aus der Durchschnittsnote der Zeugnisse für den Hochschulzugang entsprechend den Bewertungsvorschlägen des Sekretariats der zuständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (ZAB).
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