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Applying for admission

Informationen zum NC und zur Vergabe der Studienplätze

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Auswahlgrenzen variieren von Semester zu Semester, da sie immer das Ergebnis von Angebot (Studienplätzen) und Nachfrage (Anzahl der Studienbewerber mit welcher Note und Wartezeit) sind.
Was ist ein NC (Numerus Clausus)?

Wörtlich übersetzt bedeutet "NC" beschränkte Anzahl und bezeichnet die Tatsache einer meist kapazitätsbezogenen Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studiengängen beim Zugang zu einem Studium. Der NC wird fälschlich manchmal gleichgesetzt mit dem Zulassungskriterium "Durchschnitt", nach welchem die Zulassung erfolgt.

Die Frage lautet also nicht: Wie hoch ist der Numerus clausus?

Tatsächlich stellt der NC die eigentliche Auswahl- bzw. Zulassungsgrenze/Rang des/der letzten Bewerbers*in dar, für die ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung ausgesprochen wurde.

Die Auswahlgrenzen variieren von Semester zu Semester, da sie immer das Ergebnis von Angebot (Studienplätzen) und Nachfrage (Anzahl der Studienbewerber mit welcher Note und Wartezeit) sind.

 

Was ist Wartezeit und wie wird sie berechnet?

Für die Berechnung der Wartezeit benötigen wir das Datum der Hochschulzugangsberechtigung und die Anzahl aller bisher eingeschriebenen Semester an einer anderen Hochschule. Mit diesen Angaben wird die Wartezeit automatisch berechnet.

Achtung: Setzt sich Ihre Fachhochschulreife aus einem schulischen und einem praktischen Teil zusammen, hängt die Berechnung der Wartezeit von dem Datum der Erlangung des praktischen Teils ab.

 
Zählt ein Urlaubssemester als Wartezeit?

Ein Urlaubssemester zählt nicht als Wartezeit, da Sie während eines Urlaubssemesters eingeschrieben sind und somit weiterhin den Studierendenstatus besitzen.

 
Wie werden die Studienplätze für das 1. Fachsemester in zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen vergeben?

1. Vor allen anderen Bewerber*innen werden die Studienplätze vergeben an:

  • Bewerber*innen, mit einem früheren Zulassungsanspruch, die den Studienplatz aufgrund der Ableistung eines Dienstes nicht in Anspruch nehmen konnten
  • Bewerber*innen, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK“) oder Landeskader (LK) angehören.

 

2. Die danach verbleibenden Studienplätze werden in folgenden Vorabquoten vergeben:

  • 5 Prozent für diejenigen Bewerber*innen, für die die Ablehnung es Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  • 7 Prozent für ausländische Staatsangehörige und staatenlose, die deutschen Staatsangehörigen nicht geleichgestellt sind,
  • 3 Prozent für Zweitstudienwerber*innen,
  • 2 Prozent für Bewerber*innen, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginnes noch minderjährig sind und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfeien Städten ist.

 

3. Die übrig gebliebenen Studienplätze werden in den Hauptquoten zu

  • 20 Prozent ausschließlich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (HZB),
  • 80 Prozent nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens mit folgenden Unterquoten:
    • 96,9 Prozent nach einer Verfahrensnote, die sich aus dem Ergebnis der HZB und einer Notenverbesserung von 0,1 pro Wartesemester ergibt, wobei die Höchstgrenze 7 Semester sind,
    • 3,1 Prozent werden an berufliche Qualifizierte Bewerber*innen, die über keine Allgemeine oder Fachhochschulreife verfügen,

 

Nach welchen Kriterien werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber*innen vergeben?

Haben Sie bereits in Deutschland ein Studium erfolgreich abgeschlossen, so gelten Sie als Zweitstudienbewerber*in. Für diesen Personenkreis sind generell 3 Prozent der Studienplätze reserviert. Die Zulassung erfolgt entsprechend einer Rangliste, für die die Abschlussnote des Erststudiums und die jeweiligen Beweggründe für die Aufnahme des Zweitstudiums maßgeblich sind. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

  • Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“    4 Punkte
  • Noten „gut“ und „vollbefriedigend“          3 Punkte
  • Note „befriedigend“                                        2 Punkte
  • Note „ausreichend“                                         1 Punkt

 

Nach dem Grad der Bedeutung des Zweitstudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

1. „zwingende berufliche Gründe“               9 Punkte

  Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

 

2. „wissenschaftliche Gründe“                      7-11 Punkte

Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

 

3. „besondere berufliche Gründe“                7 Punkte

Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. (Bescheinigung vom Arbeitgeber erforderlich!)

 

4. „sonstige berufliche Gründe“                      4 Punkte

Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.

 

5. „keiner der vorgenannten Gründe“              1 Punkt

Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiges in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

 

Wie werden die Studienplätze für beruflich Qualifizierte vergeben?

Ist die Zahl der Bewerbungen höher als die im Rahmen dieser Quote zu vergebenden Studienplätze, erfolgt die Auswahl aufgrund folgender Auswahlkriterien:

Zur Ermittlung der Rangfolge vergibt die Kommission Punkte wie folgt:

a) bis zu 3 Punkte, wenn der berufsqualifizierende Abschluss mit einem über den Mindestanforderungen liegenden Grad der Qualifikation erworben wurde,

b) bis zu 3 Punkte für eine dem berufsqualifizierenden Abschluss entsprechende Berufstätigkeit,

c) bis zu 2 Punkte für berufliche Erfahrungen, die im Hinblick auf den angestrebten Studiengang besonders bedeutsam sind,

d) bis zu 2 Punkte, wenn sonstige besondere Gründe für die Aufnahme des Studiums sprechen.

 

Wie werden die Studienplätze für Drittstaatenangehörige vergeben?

Die Auswahl der Bewerber*innen erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation unter Berücksichtigung der Vielfalt der verschiedenen Nationen. Der Grad der Qualifikation ergibt sich aus der Durchschnittsnote der Zeugnisse für den Hochschulzugang entsprechend den Bewertungsvorschlägen des Sekretariats der zuständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (ZAB). Folgende Kriterien führen zu einer Notenverbesserung:

  1. um 0,2 für Bewerber*innen, die von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung durch ein Stipendium gefördert werden;
  2. um 05, für Bewerber*innen, die in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießen,
  3. um 0,5 für Bewerber*innen, die aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommen, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
  4. um 0,2 für Bewerber*innen, die einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehören