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Operational safety, environmental and health protection

Unfallversicherungsschutz an der H-BRS

Dokumente
Es kommt immer auf den ganz konkreten Fall an, ob und in welchem Umfang der Unfallversicherungsschutz besteht. Aus diesem Grund ist es angeraten, einen Unfall immer zu melden. Die Zuständigkeiten werden im Anschluss mit dem Leistungsgeber (gesetzliche Unfallversicherungsträger oder Versorgungsstelle der Beamten) geklärt.

Auslandsaufenthalt

Bei einer genehmigte Dienstreise ins Ausland sind die Mitarbeiter und Studierende der Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Falle eines Arbeitsunfalls grundsätzlich über die Unfallkasse NRW versichert. Die Reise muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der H-BRS liegen.

Weitere Hinweise:

Azubis

Azubis sind während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen laut Gesetz (SGB VII) versichert.

Beamte

Beamte melden einen Unfall an die Führungskraft und an Dezernat 2 (Team Professoren und verbeamtetes Personal).

Wird ein Dienstunfall anerkannt, ist die H-BRS gemäß § 2 Abs. 3 HG NRW Dienstherrin und zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Unfallfürsorge während der aktiven Dienstzeit. 

Die Unfallfürsorge umfasst insbesondere die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38 LBeamtVG NRW) sowie die Übernahme notwendiger und angemessener Kosten des Heilverfahrens (§§ 39, 40 LBeamtVG NRW). Hierzu zählen auch Kosten für Folgebehandlungen.

Beschäftigte

Beschäftigte sind laut Gesetz (SGB VII) versichert:

  • Homeoffice: Versicherungsschutz besteht im gleichen Umfang wie im Büro
  • Rauchen und Frischluft: privater Zweck und nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Toilettengang: Versicherungsschutz endet an der Toilettentür
  • Mittagessen: Versicherungsschutz endet an der Tür zur Kantine - außer bei Geschäftsessen oder während des Betriebsausflugs
  • Betriebsfeiern: Versicherungsschutz besteht während der Feier, d.h. Beginn und Ende sind vorher festzulegen
  • Kleine Erledigungen: Für das Holen des Mittagessens (Verzehr an der Arbeitsstelle) besteht Versicherungsschutz – bei privaten Zwecken nicht

Bacherloranden, Masteranden & Doktoranden

Bacherloranden, Masteranden & Doktoranden, die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule … zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, sind während ihres dortigen Aufenthaltes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kraft Satzung versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Dies gilt nur dann, wenn die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Exkursionen und Dienstreisen

Exkursionen und Dienstreisen müssen angemeldet sein und einen Bezug zur Hochschultätigkeit haben. 

• Versicherungsschutz bei Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ist mit der Unfallkasse und der Krankenkasse geklärt. 

• Auslandsaufenthalt: Informationen des Auswärtigen Amtes (AA) müssen eingeholt und die Reise- und Sicherheitshinweise beachtet werden. 

Es wurde zusätzlich eine Reisekranken, -unfall, Notfall- und –haftpflichtversicherung mit HanseMerkur abgeschlossen.

Weitere Hinweise:

Lehrbeauftragte und Honorarprofessoren

Lehrbeauftragte und Honorarprofessoren sind Personen, die unternehmerisch in der Hochschule handeln. Beispiele für unternehmerisch handelnde Personen sind z. B. externe Lehrbeauftragte oder Handwerker. Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehören u. a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung der Hochschule erbracht werden. Dieser Personenkreis ist nicht über die länderspezifische Unfallkasse der Hochschule versichert, sondern über die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung (z. B. VBG, BG Bau) oder ggf. die eigene Krankenkasse.

Weiterer Hinweis: 

Gruppenunfallversicherung für Lehrbeauftragte

Kinderbetreuung und Kita

Veranstaltungen, die von der H-BRS (Gleichstellungsstelle) für Kinder angeboten werden, sind durch eine von der Hochschule eigens dafür abgeschlossene Versicherung abgedeckt. 

Der Besuch der Kita ist durch die Unfallkasse NRW (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII) versichert. Der Versicherungsschutz der Kinder umfasst alle Tätigkeiten, die im organosatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung liegen. Das betrifft zum einen Ausflüge und Veranstaltungen, die mit den Kindern der Einrichtung durchgeführt werden.

Praktika außerhalb der Hochschule

Praktika in Unternehmen, die von den Studierenden selbst vereinbart wurden, liegen außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule. Studierende gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert. Unerheblich ist dabei, ob das Praktikum in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Besteht zwischen Betrieb und dem Studierenden ein Vertrag, ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. Bsp.: Werden während des Praktikums arbeitnehmertypische Arbeitsleistungen erbracht und die Studierenden werden in den Betrieb eingegliedert (weisungsgebunden), sind diese als Beschäftigte zu sehen.

Weiterer Hinweis:

Schüler an der Hochschule

Werden von der Schule Klassenausflüge oder Schülerpraktika an Hochschulen organisiert, so sind diese versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist bei diesen Veranstaltungen, dass sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das heißt, sie müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule veranstaltet werden. Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden.

Weiterer Hinweis:

Studierende

Studierende sind unfallversichert bei:

  • während des Besuchs der Lehrveranstaltungen
  • bei sonstigen von der Hochschule verantworteten Tätigkeiten wie Teilnahme an von der Hochschule angebotenen Repetitorien
  • während des Besuchs der Hochschulbibliothek zum Zweck des Studiums
  • bei Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung sowie auf den damit zusammenhängenden Wegen
  • angehende Studierende sind auf dem Weg zur Immatrikulation versichert

Studierende sind nicht gesetzlich unfallversichert bei:

  • Studienarbeiten zu Hause
  • privaten Studienfahrten
  • Repetitorien bei privaten Anbietern
  • privaten Unterbrechungen der Wege zur Hochschule oder zurück nach Hause (z.B. Einkauf)
  • Umwegen aus privaten Gründen oder privaten Aktivitäten auf dem Gelände der Hochschule

Weitere Hinweise:

Wege zur Hochschule und nach Hause

  • Der unmittelbare Weg zur und von der Hochschule ist versichert. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Hochschule zu erreichen bzw. nach der Arbeit bzw. Hochschulveranstaltung direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels (ÖPNV, Auto, Fahrrad etc.) gibt es keine Einschränkungen. Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.
  • Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Hochschule. Für den Rückweg gilt das Gleiche.
  • Fahrgemeinschaften stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz, auch wenn hier Umwege notwendig sind.
  • Abweichungen vom unmittelbaren Weg sind versichert, wenn diese Abweichung darauf beruht, dass ein Kind in die Kita oder Schule gebracht wird. Dieser Versicherungsschutz gilt für das fahrende Elternteil wie für das Kind (Regelung analog der Fahrgemeinschaft). Wird das Kind in eine unversicherte Betreuung gebracht, etwa zu den Großeltern, liegt keine solche Fahrgemeinschaft vor. Trotzdem ist auch dieser „Umweg“ versichert – allerdings nur für das Elternteil, nicht für das Kind.