Kommunikation und Marketing

Ab 1. September: Mobiles Arbeiten weiterhin möglich

Montag, 23. August 2021

Die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg möchte ihren Beschäftigten angesichts der Corona-Pandemie weiterhin das mobile Arbeiten ermöglichen. Für die Zeit ab dem 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 gelten daher die bekannten Regelungen fort.
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Mit den bekannten und nun bis zum 28. Februar 2022 verlängerten Regelungen ist eine Flexibilisierung des Arbeitszeitrahmens verbunden. Gearbeitet werden kann Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr sowie am Samstag von 6 bis 13 Uhr.

Mobiles Arbeiten ist innerhalb dieses Zeitrahmens weiterhin in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und ohne gesonderten Antrag auf mobiles Arbeiten möglich. Der Umfang der mobilen Arbeit soll grundsätzlich 50 Prozent der Arbeitszeit nicht überschreiten. Dabei wird vorausgesetzt, dass dienstliche Belange, die eine Anwesenheit vor Ort erfordern, bei der Planung der mobilen Arbeitstage berücksichtigt werden. Auch dies soll in Absprache mit der/dem Vorgesetzten geschehen.

Bei der Arbeit in Präsenz an der Hochschule ist weiterhin auf die Einhaltung der aktuell gültigen Hygienemaßnahmen und möglichst auf Einzelbelegung der Büros zu achten. Bei betrieblicher Notwendigkeit können Büros mit ausschließlich immunisierten (also geimpften und genesenen) oder getesteten Beschäftigten mehrfach belegt werden. Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden alt sein.

Sollten sich die pandemische Lage beziehungsweise gesetzliche Regelungen kurzfristig ändern und sollte dies die Anpassung der genannten Regelungen notwendig machen, informiert die Hochschulleitung zeitnah.

Die Arbeitszeit der wissenschaftlich Beschäftigten der Bibliothek, der wissenschaftlichen nichtlehrenden Beschäftigten des SPZ, der wissenschaftlich Beschäftigten des ITS sowie der Beschäftigten in Technik und Verwaltung wird bei Präsenz an der Hochschule weiterhin über die Zeiterfassungsgeräte erfasst. Bei mobiler Arbeit dieser Beschäftigtengruppen erfolgt eine wöchentliche Meldung der Arbeitszeit über DIAS. Die Arbeitszeit der wissenschaftlichen Beschäftigten und Lehrkräften für besonderen Aufgaben in allen anderen Gliederungen wird nach den in der jeweiligen Gliederung vereinbarten Arten erfasst.

Für den Standort Rheinbach gilt weiterhin die am 12. August 2021 veröffentliche Regelung zum mobilen Arbeiten.

Und nicht vergessen: Die Maskenpflicht für das Innere der Gebäude bleibt bestehen.

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