Zentrum für Innovation und Entwicklung in der Lehre (ZIEL)
Studiengänge erfolgreich (re-)akkreditieren
Die Programmakkreditierung ist ein formalisiertes Verfahren der externen Qualitätssicherung, bei dem ein Gutachtergremium auf Basis eines Selbstberichtes sowie durch Gespräche während einer Vor-Ort-Begehung an der Hochschule die Qualität eines Studienganges und die Erfüllung der durch die Studienakkreditierungsverordnung NRW vorgegeben Kriterien überprüft.
Das Ergebnis wird in einem Akkreditierungsbericht dokumentiert, mit dem die Hochschule beim Akkreditierungsrat die formale (Re-)Akkreditierung des Studienganges beantragt. Im Erfolgsfall wird ein Studiengang für acht Jahre akkreditiert. Der Zeitraum zwischen Beauftragung der Agentur und der finalen Akkreditierungsentscheidung beträgt i.d.R. 18-24 Monate. Das Hochschulgesetz regelt, dass die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreich abgeschlossene Akkreditierung voraussetzt, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
Das ZIEL bietet den Fachbereichen umfassende Prozessbegleitung und Unterstützung bei der Akkreditierung ihre Studiengänge in allen Phasen und Schritten des Verfahrens.
Wir verstehen Akkreditierung nicht als lästige formale Pflicht, sondern sehen darin vor allem die Chance auf ein „Update“ und zur Beseitigung von „Bugs“, die ggf. im Rahmen der Durchführung identifiziert wurden. Deshalb hat sich die H-BRS auch bewusst für das Verfahren der Programmakkreditierung und gegen die Systemakkreditierung entschieden, bei der das QM-Sytem der HS und nicht die Programme selbst im Fokus stehen.
Das Verfahren der Programmakkreditierung gliedert sich in drei Phasen, die ihrerseits mehrere Schritte beinhalten. Das ZIEL bietet den Fachbereichen umfassende Prozessbegleitung und Unterstützung bei der Akkreditierung ihre Studiengänge in allen Phasen und Schritten des Verfahrens.
Phase 1: Vorbereitung des Akkteditierungsverfahrens
Beauftragung der Agentur
Eine aktuelle Liste der in Deutschland zugelassenen Agenturen ist auf den Seiten des Akkreditierungsrates zu finden.
Link: Agenturen | Stiftung Akkreditierungsrat
Die Beauftragung einer Agentur für die Begutachtung eines Studienganges erfolgt im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben. Bitte denken Sie an den entsprechenden Beschaffungsauftrag. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Vergabe von Begutachtungsverfahren, wir stellen es Ihnen auf Anfrage zur Verfügung.
Erstellung des Selbstberichts über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien
Im Selbstbericht beschreiben die Studiengangsverantwortlichen den zur Akkreditierung vorgelegten Studiengang mit Blick auf die in der Studienakkreditierungsverordnung formulierten formalen (§ 3 – 9 StudAkkVO) und fachlich-inhaltlichen Kriterien (§ 11 – 15 StudAkkVO). In der Regel stellen die Agenturen Arbeitshilfen für die Erstellung des Selbstberichts zur Verfügung. Das ZIEL kann zudem Beispiele aus bisherigen Verfahren und Textbausteine für hochschulweite Themen zur Orientierung beisteuern.
Neben dem Selbstbericht ( 20 Seiten bei einer Einzelbegutachtung, bzw. 50 Seiten bei einem Studiengangsbündel) sind als Anlagen zum Selbstbericht das Modulhandbuch, die Prüfungsordnung, das Diploma-Supplement, Ergebnisse aus Verfahren der internen Qualitätssicherung sowie im Falle der Reakkreditierung statistische Daten um Studiengang vorzulegen.
Phase 2: Begutachtung durch die Agentur
Prüfbericht und Gutachtergruppe
Die Agentur erstellt einen Prüfbericht über die Erfüllung der formalen Kriterien und stellt die Gutachtergruppe zusammen. Die Hochschule erhält die Möglichkeit nachzubessern, falls erforderlich.
Vor-Ort-Begehung
Die Agentur informiert rechtzeitig über den Termin der Vor-Ort-Begehung, stellt einen Ablaufplan für den Besuch zur Verfügung und stimmt sich hinsichtlich Ablauf und Planung des Termins mit den Verantwortlichen im Fachbereich ab. Am Tag der Begehung gibt es ein erstes mündliches Feedback.
Mängelbeseitigungsschleife
Sollten die Gutachter:innen im Rahmen der Vor-Ort-Begehung Veränderungsbedarf für die Erfüllung der fachlich-inhaltlichen Kriterien identifizieren, werden die Verantwortlichen in der schriftlichen Ergebniszusammenfassung informiert und erhalten die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten überarbeitete und/oder weiter Unterlagen einzureichen, um eine Beauflagung durch den Akkreditierungsrat zu vermeiden. Wichtig zu Bedenken ist dabei der zeitliche Mehraufwand und eventuelle Mehrkosten.
Akkreditierungsbericht
Der formale Prüfbericht und das inhaltliche Gutachten ergeben zusammen den Akkreditierungsbericht, welcher eine zusammenfassende Akkreditierungsempfehlung
- Akkreditierung ohne Auflagen
- Akkreditierung mit Auflagen
Aussetzung des Verfahrens
seitens der Agentur, bzw. des Gutachtergremiums an den Akkreditierungsrat enthält.
Phase 3: Akkreditierungsentscheidung
Antragstellung beim AR
Die Hochschule ist selbst verantwortlich für die rechtzeitige Antragstellung beim Akkreditierungsrat. Der Antrag auf (Re-)Akkreditierung wird online in ELIAS (Anmelden - ELIAS), dem elektronischen Antragssystem der Stiftung Akkreditierungsrat, gestellt.
Für die Erstakkreditierung sollte genügend Zeit vor Aufnahme des Studienbetriebs eingeplant werden.
Bei einer Reakkreditierung ist eine Antragstellung vor Ablauf des laufenden Akkreditierungszeitraums zwingend notwendig, um eine lückenlose Akkreditierung zu gewährleisten.
Entscheidung durch den Akkreditierungsrat
Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung des Studiengangs. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist der Prüfbericht der Agentur, Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien das Gutachten der Gutachtergruppe.
Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, in erheblichem Umfang von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter abzuweichen, erhält die Hochschule vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auflagenerfüllung
Beschließt der Akkreditierungsrat die Akkreditierung eines Studiengangs unter Auflagen, startet automatisch der Auflagenworkflow. Die Frist zur Auflagenerfüllung ist im Akkreditierungsbescheid benannt. Im Rahmen des für die Auflagenerfüllung vorgesehenen Zeitraums hat die Hochschule die Möglichkeit, Nachweise zur Auflagenerfüllung bzw. einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Auflagenerfüllungsfrist einzureichen.
Eingereichte Unterlagen zur Auflagenerfüllung werden geprüft und dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vorgelegt.
Wird die Auflagenerfüllung bestätigt, wird die Hochschule über das Ergebnis informiert und bekommt einen entsprechenden Bescheid. Sollten die Auflagen noch nicht oder nur teilweise erfüllt sein, wird eine einmalige Nachfrist von sechs Monaten erteilt. Die Hochschule darf weitere Nachweise zur Auflagenerfüllung einreichen. Werden die Auflagen auch im Rahmen der Nachfrist nicht erfüllt, kann die Akkreditierung entzogen werden. In diesem Fall erhält die Hochschule nochmal die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Weitere relevante Akkreditierungsthemen
ELIAS-Datenbank akkreditierter Studiengänge
In der öffentlichen Datenbank akkreditierter Studiengänge und Hochschulen (in ELIAS) werden sämtliche Akkreditierungsergebnisse zur Programm- und (Teil-)Systemakkreditierung sowie zu Alternativen Verfahren veröffentlicht.
Die Datenbank ist unter dem folgenden Link zu finden: https://antrag.akkreditierungsrat.de/
Wesentliche Änderungen
der Begriff wesentliche Änderungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, er ist auszulegen. Der Akkreditierungsrat gibt an, dass wesentliche Änderungen unter Anderem folgende sein können:
- Studiengangsbezeichnung,
- Regelstudienzeit des Studiengangs,
- Abschlussgrade des Studiengangs,
- Konzeption des Studiengangs,
- Qualifikationsziele des Studiengangs,
- Profil des Studiengangs,
- Inhalte des Studiengangs,
- Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
- wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.
Bündelakkreditierung
Die Musterrechtsverordnung sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur.
Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen. Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.
Fristverlängerung
Es gibt mehrere Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen. Die Drei nachfolgenden treffen auf die H-BRS als Programmakkreditierte Hochschule zu:
1. Automatische Verlängerung von Programmakkreditierungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens
Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung rechtzeitig gestellt, wird die Akkreditierungsfrist automatisch bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates verlängert, sofern diese nicht vor Fristablauf erfolgt.
2. Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit, Akkreditierungsfristen von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden sollen und in die keine Studierenden mehr eingeschrieben werden, auf Antrag so lange zu verlängern, bis die Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.
3. Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs um bis zu zwei Jahren verlängern, wenn dieser in eine geplante Bündelakkreditierung einbezogen ist.
Ausnahmegenehmigung
Ein Studiengang muss erstakkreditiert sein, bevor der Studienbetreib aufgenommen wird. Der Akkreditierungsrat behandelt Erstakkreditierungen in seinen Sitzungen prioritär, kann aber keine Akkreditierung zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleisten. In Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Studienstart beim Ministerium eingeholt werden, damit der Studienbetrieb vor der offiziellen Entscheidung des Rates aufgenommen werden kann. Dafür muss der Antrag auf Akkreditierung beim Rat im elektronischen Antragssystem ELIAS erfolgt sein und entsprechende Dokumente müssen beim Ministerium eingereicht werden.
Studiengänge mit besonderem Profilanspruch
Die Begründung der MRVO definiert „besondere Profilansprüche“ als „bestimmte Merkmale“, mit denen die Hochschule einen Studiengang „bewirbt oder kennzeichnet“. Die Begründung nennt in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft und nicht abschließend die Profile
- international,
- dual,
- berufsbegleitend,
- virtuell,
- berufsintegrierend,
- Teilzeit.
Joint Programms
Joint Programmes sind Studiengänge, die von der Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Ausländischen koordiniert und angeboten werden und die zu einem gemeinsamen Abschluss (Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree) führen.
Für die Akkreditierung von Joint Programms wurden in der Akkreditierungsverordnung in den §§ 10 und 16 der Verordnung weitergehende Kriterien festgelegt.
Für Joint Programmes besteht die Möglichkeit ein alternatives Akkreditierungsfahren nach dem sog. European Approach durchzuführen. Vereinbaren Sie gerne eine Beratungsgespräch, um sich zu informieren und das Vorgehen im konkreten Einzelfall abzustimmen.
Noch Fragen?
Kontakt
Katja Kluth
Persönliche Referentin des Vizepräsidenten Studium und Lehre, Referentin für Studiengangsentwicklung und Akkreditierung im ZIEL
Standort
Sankt Augustin
Raum
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Adresse
Grantham-Allee 20
53757, Sankt Augustin
Telefon
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