Studierendenservice
Befreiung vom Deutschlandsemesterticket und Sozialbeitrag

Bei einem Auslandssemester oder einer mindestens 4-wöchigen studienbezogenen Abwesenheit vom Studienort werden Sie auf Antrag auch von der Zahlung des Beitrages für das Deutschlandsemesterticket befreit ohne beurlaubt zu sein. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester der ausländischen Einrichtung bzw. eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester/Praktikum notwendig. Die jeweilige Ausbildungsstelle darf ihren Sitz nicht in NRW haben.
Im Falle einer Beurlaubung wegen eines Freiwilligendienstes oder eines Auslandsstudiums einschließlich dem Studium förderliche Auslandsaufenthalte sowie wegen Krankheit werden Sie zusätzlich vom Sozialbeitrag des Studierendenwerks befreit.
Alle Anträge sind innerhalb der Rückmeldefrist für das entsprechende Semester zu stellen. Wird die Tatsache eines Auslandssemesters oder einer mindestens 4-wöchigen studienbezogenen Abwesenheit vom Studienort außerhalb von NRW erst nach der Rückmeldefrist bekannt, kann der Antrag auf Befreiung vom Deutschlandsemesterticket und der Antrag auf Rückerstattung noch bis Vorlesungsbeginn des entsprechenden Semesters gestellt werden.
Wird der Antrag auf Rückerstattung vom Deutschlandsemesterticket nach bereits erfolgter Rückmeldung gestellt, wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Nutzung des Deutschlandsemestertickets damit erlischt und die Fahrtberechtigung entfällt!
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