Studierendensekretariat
Befreiung von Mobilitätsticket und Sozialbeitrag

Bei einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit vom Studienort außerhalb von NRW werden Sie auf Antrag auch befreit ohne beurlaubt zu sein, wenn Sie ein:
- Auslandssemester (falls als Praxissemester anerkannt),
- Praxissemester oder
- Praktikum
absolvieren.
Das Auslandssemester, Praxissemester oder Praktikum muss Teil des Curriculums sein. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Einrichtung oder eine Bescheinigung der innländischen Ausbildungsstelle zum Praxissemester oder Praktikum erforderlich.
Im Falle einer Beurlaubung wegen eines Freiwilligendienstes oder eines Auslandsstudiums einschließlich dem Studium förderliche Auslandsaufenthalte sowie wegen Krankheit werden Sie zusätzlich vom Sozialbeitrag des Studierendenwerks befreit.
Unter "Zugehörige Dokumente" finden Sie eine Übersicht über alle Befreiungsmöglichkeiten für das Mobilitätsticket und den Sozialbeitrag vom Studierendenwerk, sowie die Antragsformulare.
Alle Anträge sind innerhalb der Rückmeldefrist für das entsprechende Semester zu stellen. Wird die Tatsache einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit vom Studienort außerhalb von NRW erst nach der Rückmeldefrist bekannt, kann der Antrag auf Befreiung vom Mobilitätsticket und der Antrag auf Rückerstattung noch bis Vorlesungsbeginn gestellt werden.
Wird der Antrag auf Rückerstattung vom Mobilitätsticket nach bereits erfolgter Rückmeldung gestellt, ist immer der Studierendenausweis zur Kontrolle und Löschung des VRS-Aufdruckes im Studierendensekretariat vorzulegen. Zu Ihrer Sicherheit fragen Sie immer noch mal im Studierendensekretariat nach.
Dokumente
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