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Hochwasser-Katastrophe: Arbeitsbefreiung möglich

Dienstag, 20. Juli 2021

Die anhaltenden starken Regenfälle der vergangenen Woche haben insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verheerende Schäden hinterlassen, von denen einige von Ihnen teils auch stark betroffen sind. Extreme Schäden an Gebäuden, der Infrastruktur, der Umwelt und dem Hab und Gut der Menschen sind hierdurch entstanden.
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Als Reaktion auf die Auswirkungen dieses Unwetters hat sich die Hochschulleitung dazu entschieden, unter bestimmen Voraussetzungen Arbeitsbefreiung für die betroffenen Beschäftigten der H-BRS zu gewähren:

 

  • Beschäftigten, die aufgrund der Sicherung des eigenen, unmittelbar durch das Hochwasser bedrohten Eigentums (darunter zählt auch Eigentum von Verwandten 1. Grades, wie Eltern, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegeeltern, Pflegekinder) an der Arbeitsleistung behindert wurden, kann Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.
  • Bei Beamtinnen und Beamten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach  Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 6 FrUrlV NRW in gleicher Weise verfahren werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge Hochwasser bedingter Verkehrsstörungen etc., am Wohn- und Arbeitsort nicht erreichbar war. Die Mitteilung über die Arbeitsverhinderung erfolgt über die/den jeweiligen Vorgesetze/n an das Dezernat Personal und Recht.
  • In besonders begründeten Fällen ist im erforderlichen Umfang (maximal 2 Wochen) eine weitere Freistellung unter Wegfall des Entgelts möglich. Ob und in welchem Umfang diese Arbeitsbefreiung erteilt werden kann, wird einzelfallbezogen entschieden. Bitte wenden Sie sich in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzte/n an den/die zuständige/n Personalreferent/in des Dezernats Personal und Recht.  
     
  • Beschäftige, die in den betroffenen Katastrophengebieten als Helfer/in tätig waren/werden, kann ebenfalls Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang von bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Die Mitteilung erfolgt über die/den jeweiligen Vorgesetzte/n an das Dezernat Personal und Recht. Wenn möglich, ist ein Nachweis (z.B. Eintrag Helferliste der Bundeswehr, handschriftliche Bestätigung eines Betroffenen, etc.) beizubringen.

Die vorgenannten Regelungen gelten anlassbezogen, also für die aktuelle Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Kontakt

Birgit Klomfaß

Team Tarifbeschäftigte, Personalreferentin

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Sankt Augustin

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53757, Sankt Augustin

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