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Dezernat 1: Facility Management, Bauen und Sicherheit

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Studierende

Auf dieser Seite werden die meist gestellten Fragen der Studierenden zum Unfallversicherungsschutz, z. B. bei Praktika oder der Abschlussarbeit beantwortet.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Studierende

…. und wenn ein Unfall im Zusammenhang mit Ihrem Studium an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg passiert ist, finden Sie unter dem Link zur Betrieblichen Unfallmeldung die notwendigen Formulare.

Auf dieser Seite werden die meist gestellten Fragen der Studierenden zum Unfallversicherungsschutz, z. B. bei Praktika oder der Abschlussarbeit beantwortet.

Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Als Voraussetzung der Unfallversicherung ist zu verlangen, dass der Studierende die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig beruflich, aus- oder fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die gelegentliche Teilnahme an einzelnen Vorlesungen oder Vorträgen erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es - ebenso wie im Schulbereich - darauf an, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Erforderlich ist stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit des Studierenden ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist bei Studenten nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden.

Zu dem Kreis dieser Tätigkeiten rechnet neben der unmittelbaren Teilnahme an Hochschulveranstaltungen auch das Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Hochschulbibliotheken, Seminare und Institute für Studienzwecke oder die Beteiligung an Exkursionen, die jedoch Studien oder Arbeiten in der privaten bzw. häuslichen Sphäre ausschließen, auch wenn sie als Vorbereitung für das Examen erforderlich sind.

Entscheidend kommt es immer darauf an, dass die Tätigkeit - wenn sie unter Versicherungsschutz stehen soll - dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.

Praktika außerhalb der Hochschule
Studierende an allgemeinen Hochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums in einem Betrieb oder einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.

Bei Hochschulpraktika in einem Betrieb oder einer Einrichtung außerhalb der Hochschule besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte. Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes.

Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1, Sozialgesetzbuch VII).  

Studentische Selbstverwaltung
Die Tätigkeit in den studentischen Selbstverwaltungsgremien ist der Hochschule zuzurechnen und damit vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Mitglieder der studentischen Selbstverwaltungskörperschaften sind „ehrenamtlich Tätige“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und haben daher – abhängig von der Satzungsregelung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers – einen Anspruch auf „Mehrleistungen“.  

Studium an der Partnerhochschule (Inland/Ausland)
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim Studium an einer Partneruniversität kann dann begründet werden, wenn dieses Bestandteil des ursprünglichen „heimatlichen“ Hochschulstudiums ist. Dies wiederum ist immer dann anzunehmen, wenn es formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium an der Ursprungshochschule zuzurechnen sind.

Für eine formale Anbindung spricht z.B., dass das Studium nach den Studienabschnitten an der Partneruniversität fortgesetzt werden soll, die Studierenden an den Heimathochschulen immatrikuliert bleiben und erbrachte Studienleistungen durch die Heimatinstitution voll anerkannt werden.

Inwieweit die Heimathochschule die organisatorische Verantwortung für Austauschstudenten behält, kann nur anhand der konkreten Regelungen im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich behält die Heimathochschule dann die Organisationsgewalt, wenn sie in sachlicher Hinsicht (Abwicklung und Inhalt des Aufenthaltes, Eingriffsmöglichkeit bei besonderen Vorkommnissen) ein Weisungsrecht oder ein Kontrollrecht irgendwelcher Art hat.

Dieses Weisungs- oder Kontrollrecht kann z.B. durch eigenes Personal (z.B. durch einen Dozenten der Heimathochschule, der an einer Partnerhochschule unterrichtet) ausgeübt werden. Außerdem in Zusammenarbeit mit der Partnerhochschule oder durch Beauftragung einer Person an der Partnerhochschule, die diesen Einfluss ausübt.

Für die organisatorische Anbindung an die Heimathochschule reicht es nicht aus, wenn zwar die Lehrveranstaltungen an der Auslandshochschule im Vorhinein vom Fachbereich der Heimathochschule genehmigt werden, der Austauschstudent sich auch verpflichtet den an der Gasthochschule vorgesehenen Studienplan einzuhalten, jede Änderung der Heimathochschule über die Durchführung des Studienprogramms vorzulegen, ohne dass die konkrete Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Heimathochschule „vor Ort“ nachgewiesen sind.

Diplomanden
Als Beschäftigter oder als Student versichert?

Um ihre Diplomarbeit zu fertigen, besuchen Diplomanden Hochschuleinrichtungen oder sind in Unternehmen tätig.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Diplomarbeit in der Hochschule:
Hochschuleinrichtungen werden von Diplomanden in der Regel entweder als eingeschriebene Studenten oder nach Ablegen der Abschlussprüfung aufgesucht. Sie benutzen die Hochschulen und ihre Einrichtungen (z.B. Bibliothek) zur Erstellung ihrer Diplomarbeit.

Für Diplomanden besteht Versicherungsschutz, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Diplomarbeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule ausüben. Es muss ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen. Zuständiger Versicherungsträger ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger im Landesbereich, in Nordrhein-Westfalen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

 

Betriebliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung der Diplomarbeit außerhalb der Hochschule:
Unternehmen fördern Diplomarbeiten, indem sie dem Diplomanden die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen – soweit zur Erstellung der Arbeit erforderlich – gestatten. In diesem Zusammenhang erhalten Diplomanden z.B. die zur Erstellung ihrer Arbeit notwendigen betrieblichen Informationen, können betriebliche Einrichtungen nutzen bzw. betriebliche Prozesse begleiten oder zur Erstellung ihrer Arbeiten notwendige betriebliche Tätigkeiten verrichten.

Zwischen dem Unternehmen und dem Diplomanden wird in der Regel vereinbart, dass das Unternehmen über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird bzw. das Unternehmen nach Fertigstellung ein Exemplar der Arbeit erhält oder die Ergebnisse der Arbeit dem Unternehmen zu Gute kommen (z.B. Verwertungsrechte).

Zwischen dem Diplomanden und dem Unternehmer wird in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Diplomand arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich an seiner Arbeit. Er ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf liegt nicht vor. Der Diplomand erhält für seine Tätigkeit im Unternehmen in der Regel kein Entgelt und keine sozialen Leistungen. In Ausnahmefällen wird vom Betrieb ein pauschaler Aufwandersatz als Unterstützung bei der Erstellung der Diplomarbeit gezahlt.

Sofern Diplomanden im Unternehmen zur Erstellung ihrer Diplomarbeit tätig sind, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz . Es liegt kein den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründendes Beschäftigungsverhältnis vor. Diplomanden sind bei der Erstellung ihrer Diplomarbeit im Unternehmen im eigenen Interesse tätig. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen haben untergeordnete Bedeutung. Das Verwertungsrecht des Unternehmens an den Arbeiten reicht zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.

Anderes kann dann gelten, wenn eine echte Eingliederung des Diplomanden in den Betriebsablauf mit Arbeitsvertrag und Entgeltzahlung gegeben ist. Dann besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

 

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